Satzung für den Förderverein der freiwilligen Feuerwehr Langstedt e.V
gegründet am 24.04.2023
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins
Der Verein trägt den Namen: „Förderverein der freiwilligen Feuerwehr Langstedt e.V.“
- Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
- Der Verein hat seinen Sitz in Langstedt.
- Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Flensburg eingetragen.
- Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird die männliche Form gewählt, dies stellt keine Missachtung der Gleichberechtigung dar
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein hat die Aufgabe den Feuer- und Arbeitsschutz der freiwilligen Feuerwehr Langstedt zu fördern. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens der freiwilligen Feuerwehr Langstedt
- Förderung des gegenseitigen Zusammenwirkens mit überörtlichen Feuerwehren bzw. Feuerwehrfördervereinen
- Öffentlichkeitsarbeit zur Unterstützung des Feuerwehrwesens und der Werbung von Mitgliedern
- Sammeln von Spenden und deren Weiterleitung an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken, die den Satzungszwecken des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Langstedt entsprechen
3. Zur Beschaffung von Ausrüstung
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecks des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch und religiös neutral.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Aufnahme der Vorstand entscheidet. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Der Aufnahmeantrag gilt als angenommen, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Eingang vom Gesamtvorstand schriftlich abgelehnt worden ist. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
- Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat schriftlich beim Vorstand gekündigt werden.
- Ein Ausschluss kann durch den Vorstand erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich der Ausschluss angedroht wurde.
- Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied an die zuletzt von ihm bekannt gegebene Adresse mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht an der Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr das Stimmrecht auszuüben.
- Die Mitglieder haben Anspruch auf Rat und Unterstützung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.
- Den Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen.
- Die Mitglieder sollen den Verein mit Rat und Tat unterstützen.
- Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge gem. der gültigen Beitragsordnung zu entrichten.
§ 6 Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch:
- Geld- und Sachspenden
- Sonstige Zuwendungen
- Jährliche Mitgliedbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
- Alle Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
- Die Beitragszahlung erfolgt jährlich durch Bankeinzug. Änderung der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Beitragsabbuchung keine ausreichende Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für die durch Rücklastschriften entstehenden Kosten.
- Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen/Abteilungen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
- Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
- Der Vorstand ist berechtigt, die Beitragspflicht insgesamt oder für einzelne Mitgliedsgruppen ganz und/oder teilweise für das laufende Kalenderjahr durch Vorstandsbeschluss auszusetzen, wenn der Vereinszwecks infolge behördlicher Maßnahmen oder wegen höherer Gewalt ganz oder teilweise eingeschränkt ist und die Finanzmittel des Vereins dies erlauben. Der Beschluss des Vorstandes gilt maximal für die Beiträge, die bis zur nächsten Mitgliederversammlung fällig werden. Die Aussetzung der Beitragspflicht ist gegebenenfalls für jedes Kalenderjahr neu zu beschließen.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und in einer Beitragsordnung festgehalten.
- Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
- Die Mitglieder sind an Satzung, Ordnungen und Beschlüsse der Organe des Vereins gebunden.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vereinsvorsitzenden mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung:
- in Textform per E-Mail
- ersatzweise per Brief
unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen.
- Ergänzende Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden und begründet sein.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
- Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
- Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer
- Entlastung des gesamten Vorstandes
- Wahl von zwei Kassenprüfern
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
- Entscheidung über die eingereichten Anträge
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Auflösung des Vereins
- Auf Antrag von mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder ist innerhalb von sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag ist schriftlich mit Angabe von Gründen beim Vorstand einzureichen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte benannt sein.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist. Dies ist zu Beginn der Versammlung festzulegen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, vertretungsweise von seinem Stellvertreter, geleitet. Im Verhinderungsfall ist ein Versammlungsleiter zu wählen.
- Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Es wird offen abgestimmt, soweit nicht die Mehrheit der Anwesenden im Einzelfall etwas anderes beschließt.
- Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit.
- Über die Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
§ 10 Vereinsvorstand
Der Vereinsvorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertreten Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
§ 11 Vorstand
- Gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und der Protokollführer. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und der Protokollführer nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt sind.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt:
- der Vorsitzende auf die Dauer von 4 Jahren
- der stellvertretende Vorsitzende auf die Dauer von 4 Jahren
- der Kassenwart auf die Dauer von 4 Jahren
- der Schriftführer auf die Dauer von 4 Jahren
- Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
- Die Amtszeit des Vorstandes endet erst mit der Neuwahl des entsprechenden Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.
- Beim Ausscheiden von mehr als zwei Vorstandsmitgliedern ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen und es sind Neuwahlen durchzuführen.
- Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Über Beschlüsse und erörterten Angelegenheiten ist durch den Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen und vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterzeichnen.
- Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Soweit diese Satzung dem Gesamtvorstand nicht ausdrücklich Aufgaben zur eigenständigen Wahrnehmung zuweist, ist seine Aufgabe die Beratung des geschäftsführenden Vorstandes.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
- Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung. In der Geschäftsordnung wird die interne Verteilung der Aufgaben unter den Mitgliedern des Gesamtvorstandes sowie das Verfahren für die Beschlussfassung im Umlaufverfahren festgelegt.
- Der Vorstand kann eine Beitragsordnung erlassen. Die Bekanntmachung erfolgt durch Aushang im Gerätehaus der freiwilligen Feuerwehr Langstedt.
§ 12 Rechnungswesen
- Geschäftsjahr und Haushaltsjahr sind das Kalenderjahr.
- Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung des Kassengeschäftes verantwortlich.
- Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen, welche auch der Steuerprüfung genügt.
- Am Ende des Geschäftsjahres legt der Kassenwart die Rechnungsführung den Kassenprüfern vor und gibt bei Bedarf Auskunft.
§ 13 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Alle zwei Jahre scheidet einer von ihnen aus.
- Um eine Fluktuation zu gewährleisten, wird im Gründungsjahr ein Kassenprüfer für drei Jahre gewählt und der zweite für zwei Jahre. Eine erneute Widerwahl ist erst nach Ruhen des Amtes nach einem Jahr möglich.
- Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben mit allen Buchungsunterlagen und Belegen, auch unter Beziehung der Beschlüsse. Über die Prüfung erstatten sie dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung einen Bericht.
§ 14 Satzungsänderung
- Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Anträge aus Satzungsänderungen müssen mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
- Der Gesamtvorstand beschließt über redaktionelle Änderungen und Änderungen der Satzung, welche durch Vorgaben von Gerichten, Behörden oder Verbänden erforderlich werden. Diese Änderungen sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
§ 15 Datenschutz
- Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung seiner Satzungszwecke und Aufgaben im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Zu diesen personenbezogenen Daten gehören insbesondere Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefon, E-Mail und Kontoverbindung. Des Weiteren werden gespeichert: Datum des Eintritts in den Verein, Beitragssatz und unter Umständen die Verknüpfung der Mitglieder einer Familie zur Familienmitgliedschaft. Rechtsgrundlage ist hierfür Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO.
- Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten. Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden diese Daten gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahre durch den Vorstand aufbewahrt.
- Personenbezogene Daten der Funktionsträger, insbesondere Name, Kontaktdaten und Funktion im Verein, werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlich ist gespeichert. Darüber hinaus werden sie im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins öffentlich bekannt gemacht, zum Beispiel durch Aushang in Schaukästen. Rechtsgrundlage dafür ist der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO. Der Verein hat ein berechtigtes Interesse an Öffentlichkeitsarbeit unter anderem zum Zwecke der Mitgliederwerbung. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
§ 16 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Langstedt zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Feuerwehr Langstedt zu verwenden hat.
§ 17 Gültigkeit dieser Satzung
- Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
- Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
Langstedt, den 28.06.2023